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| ACI Germany - 05.02.2012, 16:31 Uhr |
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Stiftungsatzung des ACI DEUTSCHLAND e.V.
THE FINANCIAL MARKETS ASSOCIATION
Stiftungsatzung des ACI DEUTSCHLAND e.V.
Als gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigte Vorstandsmitglieder sind bestellt:
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ferner die Förderung des besonders begabten Nachwuchses bei der Erforschung von Grundsatzfragen auf den Gebieten der nationalen und internationalen Finanzmärkte und der damit verbundenen Handels-, Backoffice- und Controlling-Auswirkungen. Die Förderung umfaßt auch die Publikation von m Rahmen der Stiftung erarbeiteten Ergebnisse in daran interessierten Medien.
(3) Die Erfüllung des Stiftungszwecks wird insbesondere erreicht durch: Zuwendungen in Form von Stipendien, Studienbeihilfen, Unkostenerstattungen oder zinslose Darlehen zu Maßnahmen der Vertiefung und Vervollkommnung der Berufsausbildung gewährt werden.
Als derartige Maßnahmen kommen in Betracht:
(5) Ein Anspruch auf Zuwendung von Stiftungsmittel besteht nicht.
(2) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Zweckrücklagen können nach den Vorschriften der AO gebildet werden.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre bestellt, wobei höchstens zweimalige Wiederbestellung zulässig ist. Sie können von der Stifterin aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten diese die Stiftung gemeinschaftlich (Gesamtvertretung).
(4) Veränderungen innerhalb des Vorstands werden der rechtlichen Stiftungsaufsicht unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Etwaige Auslagen werden von der Stifterin ersetzt. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögens- teile zugewendet werden.
(6) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
(2) Von der Abstimmung ausgeschlossen sind Organmitglieder, die vom Gegenstand der Beschlußfassung selbst oder als Vertreter eines Dritten betroffen sind.
(3) Sitzungen des Vorstands werden unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist einberufen.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Stiftung ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, 04. Januar 1999
THE FINANCIAL MARKETS ASSOCIATION
Stiftungsatzung des ACI DEUTSCHLAND e.V.
PRÄAMBEL
Der Vorstand des ACI DEUTSCHLAND e.V. THE FINANCIAL MARKETS ASSOCIATION hat am 4.Januar 1999 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet und gibt ihr nachstehende Satzung:Als gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigte Vorstandsmitglieder sind bestellt:
- Peter Schuster
- Hajo Graf
- Kai Fischer
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung des ACI DEUTSCHLAND e. V. THE FINANCIAL MARKETS ASSOCIATION. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teiles 3. Abschnitt der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Förderung der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung von Personen die national oder international in den Handels- bzw. Administrationsbereichen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistern sowie öffentlichen und privaten Institutionen und in Unternehmen mit Finanzmarktthemen befasst sind. Dies gilt auch für außerhalb der EU-Länder tätige Personen, insbesondere aus Osteuropa und anderen Ländern mit entwicklungsbedürftigen Finanzmarktstrukturen.(2) Ferner die Förderung des besonders begabten Nachwuchses bei der Erforschung von Grundsatzfragen auf den Gebieten der nationalen und internationalen Finanzmärkte und der damit verbundenen Handels-, Backoffice- und Controlling-Auswirkungen. Die Förderung umfaßt auch die Publikation von m Rahmen der Stiftung erarbeiteten Ergebnisse in daran interessierten Medien.
(3) Die Erfüllung des Stiftungszwecks wird insbesondere erreicht durch: Zuwendungen in Form von Stipendien, Studienbeihilfen, Unkostenerstattungen oder zinslose Darlehen zu Maßnahmen der Vertiefung und Vervollkommnung der Berufsausbildung gewährt werden.
Als derartige Maßnahmen kommen in Betracht:
- Der Besuch von Seminaren und Schulungsveranstaltungen zum Erwerb des ACI Zertifikats und des ACI Diploms.
- Die Teilnahme an nationalen/internationalen Lehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
- Finanzielle und fachliche Unterstützung bei der Erarbeitung und Veröffentlichung finanzpolitischer Themen.
(5) Ein Anspruch auf Zuwendung von Stiftungsmittel besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus Euro 255.000,-- (in Worten Euro zweihundertfünfundfünfzigtausend). Das Stiftungsvermögen bildet den Kapitalgrundstock und ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.(2) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Zweckrücklagen können nach den Vorschriften der AO gebildet werden.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
Organ der Stiftung ist der Vorstand.§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Er wird von der Stifterin bestellt.(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre bestellt, wobei höchstens zweimalige Wiederbestellung zulässig ist. Sie können von der Stifterin aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten diese die Stiftung gemeinschaftlich (Gesamtvertretung).
(4) Veränderungen innerhalb des Vorstands werden der rechtlichen Stiftungsaufsicht unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Etwaige Auslagen werden von der Stifterin ersetzt. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögens- teile zugewendet werden.
(6) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
- die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens
- die jährliche Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- die Vorbereitung, Beschlußfassung und Durchführung der Vergabe von Fördermitteln
- die Buchführung sowie Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
§ 7 Beschlüsse des Vorstands
(1) Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche Vorstandsmitglieder beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.(2) Von der Abstimmung ausgeschlossen sind Organmitglieder, die vom Gegenstand der Beschlußfassung selbst oder als Vertreter eines Dritten betroffen sind.
(3) Sitzungen des Vorstands werden unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist einberufen.
§ 8 Haftung
Die Haftung von Organmitgliedern und Bediensteten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.§ 9 Satzungsänderungen, Zusammenlegungen und Auflösung
(1) Änderungen dieser Satzung , die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung erfordern einen einstimmigen Beschluß des Vorstands und die Zustimmung der Stifterin.(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Stiftung ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, 04. Januar 1999
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